Rechtsprechung
   OLG Hamm, 16.06.2008 - 3 U 148/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,9560
OLG Hamm, 16.06.2008 - 3 U 148/07 (https://dejure.org/2008,9560)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16.06.2008 - 3 U 148/07 (https://dejure.org/2008,9560)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16. Juni 2008 - 3 U 148/07 (https://dejure.org/2008,9560)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,9560) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld, materiellen Schadensersatz und Feststellung weiterer Ersatzpflichten aus einer Behandlung; Grundsätzliche Aufklärungspflicht über das allgemeine Wundinfektionsrisiko; Einstehen für Folgen einer Infektion bei Hervorgehen einer ...

  • Judicialis

    ZPO § 538 Abs. 2 Ziff. 4; ; ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1
    Zu den Voraussetzungen der Arzthaftung wegen der Infektion mit einem MRSA-Keim bei späterer Unterschenkelamputation

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.03.2007 - VI ZR 158/06

    Darlegungs- und Beweislast im Arzthaftungsprozess; Kausalität der Infektion einer

    Auszug aus OLG Hamm, 16.06.2008 - 3 U 148/07
    Nur wenn feststeht, dass die Infektion aus einem hygienisch beherrschbaren Bereich hervorgegangen sein muss, hat der Behandler für die Folgen der Infektion einzustehen, sofern er sich nicht ausnahmsweise entlasten kann (BGH NJW 1991, 1541; 2007, 1682).
  • BGH, 08.01.1991 - VI ZR 102/90

    Haftung des Krankenhausträgers bei Krankenhausinfektion

    Auszug aus OLG Hamm, 16.06.2008 - 3 U 148/07
    Nur wenn feststeht, dass die Infektion aus einem hygienisch beherrschbaren Bereich hervorgegangen sein muss, hat der Behandler für die Folgen der Infektion einzustehen, sofern er sich nicht ausnahmsweise entlasten kann (BGH NJW 1991, 1541; 2007, 1682).
  • BGH, 09.09.2008 - VI ZB 53/07

    Auslegung der Berufungsschrift hinsichtlich der Rechtsmittelführer

    Auszug aus OLG Hamm, 16.06.2008 - 3 U 148/07
    Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr bisheriges Begehren gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) weiter, nachdem der Senat ihre gegen den Beklagten zu 3) beabsichtigte Berufung durch Beschluss vom 17.10.2007 (Bl. 515 ff. GA) als unzulässig verworfen hat (= BGH VI ZB 53/07).
  • BGH, 19.11.1985 - VI ZR 134/84

    Anforderungen an Aufklärungspflicht über Embolierisiko bei grösseren Operationen

    Auszug aus OLG Hamm, 16.06.2008 - 3 U 148/07
    Zwar braucht über das allgemeine Wundinfektionsrisiko grundsätzlich nicht aufgeklärt zu werden, da dieses jedem Laien auch ohne spezielle Erläuterungen geläufig ist (BGH NJW 1991, 1542; 1986, 780; Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, Seite 123 f.; Steffen/Pauge, Arzthaftungsrecht, Rn. 404; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, Kap. C Rn. 47).
  • BGH, 22.12.2010 - 3 StR 239/10

    Urteil im "Zitronensaftfall" aufgehoben

    So kann etwa der Hinweis auf ein gegenüber dem Normalfall erhöhtes Wundinfektionsrisiko geboten sein (OLG Hamm, Urteil vom 16. Juni 2008 - 3 U 148/07, juris; OLG Brandenburg, Urteil vom 13. November 2008 - 12 U 104/08, VersR 2009, 1230).
  • OLG Naumburg, 12.06.2012 - 1 U 119/11

    MRSA-Infektion - Arzt- und Krankenhaushaftung: Infektion eines Diabetespatienten

    Nur wenn feststeht, dass die Infektion aus einem hygienisch beherrschbaren Bereich hervorgegangen sein muss, hat der Behandler für die Folgen der Infektion einzustehen, sofern er sich nicht ausnahmsweise entlasten kann (BGH, NJW 1991, 1541 ff.; BGHZ 171, 358 - 364), wie schon das Landgericht, indes unter Berufung auf das Urteil des OLG Hamm vom 16.06.2008, 3 U 148/07, zu Recht ausgeführt hat.

    Erst wenn der Arzt einen Eingriff, insbesondere eine Operation vornimmt, die ein zusätzliches Infektionsrisiko mit sich bringt, gehört ggf. die Aufklärung über ein durch einen Diabetes und die Operation selbst individuell erhöhtes Wundinfektionsrisiko zur spezifischen Risikoaufklärung des Eingriffs (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 16.06.2008, a.a.O.).

  • OLG Hamm, 06.12.2016 - 26 U 147/14
    Nur wenn feststeht, dass die Infektion aus einem hygienisch beherrschbaren Bereich hervorgegangen sein muss, hat der Behandler für die Folgen der Infektion einzustehen, sofern er sich nicht ausnahmsweise entlasten kann (vgl. BGH, NJW 1991, 1541; OLG Hamm, Urt. v. 16.06.2008 - 3 U 148/07).
  • LG Arnsberg, 17.07.2013 - 5 O 25/10
    Bei einer MRSA-Infektion handelt es sich nicht um ein spezifisches Risiko eines bestimmten Eingriffs oder eines bestimmten Patienten, sondern um ein generelles Problem von Antibiotikaresistenzen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 16.06.2008, 3 U 148/07, zitiert bei Juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht